Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Sicherheits- und Servicedienstleistungen der CON Sicherheit & Service GmbH gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Als PDF herunterladen.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, mit denen die CON Sicherheit & Service GmbH (nachfolgend „CON“) Sicherheitsdienstleistungen – insbesondere Objekt- und Werkschutz, Empfangs-, Pforten- und Zugangsdienste, Revier- und Streifendienste, Alarmverfolgung, Veranstaltungsschutz, Brandwachen und Räumungsbegleitung – sowie vereinbarte Servicedienstleistungen erbringt.
(2) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
(3) Rangfolge: Es gelten in dieser Reihenfolge (a) der Einzelvertrag bzw. das gegengezeichnete Angebot mit Leistungsbeschreibung und Preisblatt, (b) diese AGB, (c) die gesetzlichen Vorschriften. Die Dienstanweisung (§ 4) regelt nur die Durchführung; Vergütung, Haftung und Laufzeit ändert sie nicht. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB stets vor.
(4) Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn CON ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn CON in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
(5) Diese AGB gelten in der Fassung, die dem Auftraggeber zuletzt in Textform übermittelt wurde, auch für Folgeaufträge, bis eine neue Fassung übermittelt wird.
(6) „Personal“ sind die von CON oder ihren Nachunternehmern eingesetzten Wachpersonen und Servicekräfte. „Objektleitung“ ist die von CON für das Objekt benannte verantwortliche Person.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von CON sind 30 Tage ab Angebotsdatum verbindlich, soweit im Angebot nichts anderes steht.
(2) Der Vertrag kommt durch Gegenzeichnung des Angebots, durch die Auftragsbestätigung von CON in Textform oder durch Unterzeichnung eines Vertrags durch beide Seiten zustande. Beginnt CON auf Wunsch des Auftraggebers vorher mit der Leistung, kommt der Vertrag mit Leistungsbeginn zu den Bedingungen des letzten Angebots zustande.
(3) Art, Umfang, Ort und Zeiten der Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Zusätzliche oder geänderte Leistungen vereinbaren die Parteien über die Objektleitung in Textform mit Inhalt und Vergütung; in Eilfällen genügt eine mündliche Anforderung an die Objektleitung, die CON in Textform bestätigt.
§ 3 Art der Leistung, keine Arbeitnehmerüberlassung, Befugnisse
(1) CON schuldet Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, keinen bestimmten Erfolg. CON schuldet insbesondere nicht die Verhinderung jedes Schadens, Diebstahls oder Einbruchs.
(2) CON erbringt die Leistung in eigener Verantwortung mit eigenem Personal oder mit Nachunternehmern (§ 6). Auswahl, Einsatzplanung, Schichtbesetzung, Pausen, Vertretungen, Aufsicht und das arbeitsrechtliche Weisungsrecht liegen ausschließlich bei CON bzw. beim jeweiligen Nachunternehmer als Arbeitgeber. Das Personal wird nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert, nicht gemeinsam mit dessen Beschäftigten in dessen Arbeitsabläufen eingesetzt und übernimmt keine Aufgaben von dessen Beschäftigten. Eine Arbeitnehmerüberlassung findet nicht statt.
(3) CON benennt je Objekt eine Objektleitung und eine rund um die Uhr erreichbare Einsatzleitung mit Namen und Telefonnummer. Wünsche, Änderungen und Beanstandungen richtet der Auftraggeber an sie. Dem Personal darf der Auftraggeber Informationen zur Lage im Objekt geben (zum Beispiel zu Besuchern, Lieferungen, Störungen) und bei Gefahr im Verzug auf eine Gefahr hinweisen; das Personal entscheidet im Rahmen der Dienstanweisung selbst und meldet den Vorgang der Objektleitung. Ein Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Personal besteht nicht. Anweisungen, die dem Auftrag oder der Dienstanweisung widersprechen, befolgt das Personal nicht.
(4) Das Personal hat nicht die Eigenschaft und die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten oder sonstigen Behördenbediensteten. Es übt nur die Jedermannsrechte (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe), die ihm vom Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie gegebenenfalls gesetzlich übertragene Befugnisse eigenverantwortlich aus und beachtet den Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 34a Abs. 5 GewO). Der Auftraggeber kann den Einsatz dieser Rechte nicht anweisen.
(5) Der Auftraggeber versichert, Inhaber des Hausrechts im vereinbarten Bereich oder zur Weitergabe seiner Ausübung berechtigt zu sein. Er überlässt CON und dem Personal für die Dauer der Einsätze die Ausübung des Hausrechts und der Besitzschutzrechte im Bereich laut Leistungsbeschreibung. Dazu gehört, den Zutritt von Bedingungen abhängig zu machen (zum Beispiel Ausweis- oder Taschenkontrolle mit Einwilligung der betroffenen Person), den Zutritt zu verweigern, Personen zum Verlassen aufzufordern und Hausverbote im Namen des Auftraggebers auszusprechen. CON meldet ausgesprochene Hausverbote; über ihre Dauer entscheidet der Auftraggeber. Eine bestehende Hausordnung stellt er CON zur Verfügung.
(6) Das Personal greift nur ein, soweit dies ohne erhebliche Gefahr für Leib und Leben möglich ist. Vorrang haben Beobachten, Melden und das Alarmieren von Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst. Unterbleibt ein Eingreifen aus Gründen der Eigensicherung, ist das keine Pflichtverletzung.
(7) Anweisungen von Polizei, Feuerwehr und Ordnungsbehörden gehen der Dienstanweisung vor. Vorläufig festgenommene Personen übergibt das Personal unverzüglich der Polizei. Der Auftraggeber ermächtigt CON, bei Taten gegen sein Hausrecht und sein Eigentum in seinem Namen Strafanzeige zu erstatten; Strafanträge stellt er selbst oder bevollmächtigt CON im Einzelfall.
§ 4 Dienstanweisung
(1) CON erlässt für jedes Objekt eine Dienstanweisung (§ 17 BewachV). Sie beschreibt die vom Objekt geforderten Leistungen (Kontrollgänge, Zeiten, Meldewege, Alarm- und Benachrichtigungskette, Sonderaufgaben). Der Auftraggeber liefert die objektbezogenen Angaben und bestätigt sie vor Einsatzbeginn in Textform. Die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte stehen nicht zur Disposition.
(2) Änderungen verlangt der Auftraggeber bei der Objektleitung in Textform; dabei ist anzugeben, ob die Neuregelung zusätzlich oder anstelle der bisherigen gilt. Änderungen mit Auswirkung auf Stundenumfang oder Qualifikation werden gesondert vergütet (§ 10 Abs. 4).
(3) Bei Gefahr im Verzug und in nicht vorhersehbaren Lagen darf das Personal von der Dienstanweisung abweichen, soweit dies zum Schutz von Personen oder des Objekts erforderlich ist. CON unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich.
§ 5 Personal
(1) CON besitzt die Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO (Erlaubnisbehörde: Amt Beetzsee) und ist im Bewacherregister geführt. CON teilt dem Auftraggeber unverzüglich mit, wenn die Erlaubnis oder der Versicherungsschutz nach § 14 entfällt.
(2) Für Bewachungsaufgaben werden nur zuverlässige Personen eingesetzt, die die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1a GewO nachweisen. Soweit die Tätigkeit es verlangt – insbesondere Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben, Leitung bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen –, weisen sie zusätzlich die Sachkundeprüfung nach. Jede Wachperson ist vor dem Einsatz über das Bewacherregister angemeldet; die Mitteilung der Behörde liegt vor und umfasst die vorgesehene Tätigkeit.
(3) Das Personal führt den Dienstausweis zusammen mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweisdokument mit (§ 18 Abs. 1, 2 BewachV). Wo vorgeschrieben, trägt es sichtbar ein Schild mit Namen oder Kennnummer und der Bezeichnung seines Arbeitgebers, die bei Nachunternehmern deren Firma ist (§ 18 Abs. 3 BewachV). Betritt es befriedetes Besitztum, trägt es Dienstkleidung, die sich von behördlichen Uniformen deutlich unterscheidet (§ 19 BewachV).
(4) Das Personal ist vor dem ersten Einsatz schriftlich verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter auch nach dem Ausscheiden nicht unbefugt zu offenbaren (§ 17 Abs. 3 BewachV).
(5) Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Reizstoffsprühgeräte und Diensthunde setzt CON nur ein, wenn dies im Einzelvertrag vereinbart ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (bei Schusswaffen die behördliche Zustimmung, bei Hunden die bestandene Prüfung und ein ausgebildeter Hundeführer).
(6) Der Auftraggeber kann verlangen, dass eine bestimmte Person aus Gründen, die die Leistungserbringung betreffen, nicht mehr in seinem Objekt eingesetzt wird. Bei Verdacht auf einen schweren Verstoß (Straftat, Alkohol- oder Drogeneinfluss, Schlafen im Dienst, Gewalt) zieht CON die Person sofort ab, sonst binnen fünf Werktagen. CON entscheidet über den Ersatz; einen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen hat der Auftraggeber nicht. Der Austausch ist für ihn kostenfrei.
(7) CON gibt dem Auftraggeber über das Personal nur die für den Einsatz erforderlichen Daten (insbesondere Name oder Kennnummer, Nachweis von Unterrichtung bzw. Sachkunde, Einsatzzeiten). Der Auftraggeber verarbeitet sie nur für diesen Vertrag und löscht sie, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle des Personals mit Kameras oder anderen technischen Mitteln durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Abstimmung mit CON in Textform.
§ 6 Nachunternehmer
(1) CON darf Leistungen ganz oder teilweise durch Nachunternehmer erbringen. CON beauftragt für Bewachungsaufgaben nur Nachunternehmer, die
a) eine Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO besitzen,
b) eine Haftpflichtversicherung mindestens im Umfang des § 14 BewachV unterhalten,
c) sich verpflichtet haben, das gesetzliche Mindestentgelt sowie für sie verbindliche Tarifentgelte zu zahlen,
d) die Leistungen ausschließlich durch eigene, sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer erbringen, die sie über das Bewacherregister angemeldet haben und deren mitgeteilte Einsatzmöglichkeiten die Tätigkeit abdecken,
e) weitere Nachunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung von CON in Textform einsetzen, für die Buchstaben a bis f entsprechend gelten, und
f) die Pflichten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfüllen, insbesondere § 2a SchwarzArbG.
Das Weisungsrecht gegenüber dem Personal des Nachunternehmers verbleibt bei diesem; CON bestellt beim Nachunternehmer Leistungen, nicht Personen.
(2) CON nennt dem Auftraggeber vor Einsatzbeginn und bei jeder Änderung die eingesetzten Nachunternehmer (Firma, Bewacherregister-Kennung des Unternehmens). Der Auftraggeber kann dem Einsatz eines Nachunternehmers innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung aus wichtigem Grund in Textform widersprechen; ohne Widerspruch gilt seine Zustimmung als erteilt.
(3) CON prüft vor dem ersten Einsatz die Bewacherregister-Kennungen der Wachpersonen und des Nachunternehmers. Auf Verlangen übergibt CON dem Auftraggeber eine Liste der eingesetzten Personen mit Kennung und Arbeitgeber.
(4) CON haftet für das Verschulden ihrer Nachunternehmer wie für eigenes Verschulden.
(5) Wird der Auftraggeber von Beschäftigten von CON oder eines Nachunternehmers, von einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien oder von Sozialversicherungsträgern wegen Pflichten in Anspruch genommen, die CON oder einem Nachunternehmer als Arbeitgeber obliegen (insbesondere nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG), stellt CON ihn auf erstes Anfordern frei. Der Auftraggeber zeigt die Inanspruchnahme unverzüglich an, überlässt CON die Abwehr und erkennt nichts ohne Zustimmung von CON an.
(6) Soweit Nachunternehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten, gilt Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO. Der Auftraggeber erteilt mit Vertragsschluss die allgemeine Genehmigung, Nachunternehmer als Unterauftragsverarbeiter einzusetzen, die CON ihm nach Absatz 2 benennt; er kann innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung aus datenschutzrechtlichem Grund Einspruch erheben. CON verpflichtet den Nachunternehmer auf dieselben Datenschutzpflichten.
§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt CON rechtzeitig vor Einsatzbeginn und kostenfrei alle erforderlichen Schlüssel, Codekarten, Transponder, Zugangscodes und Unterlagen zur Verfügung (§ 17). Er benennt erreichbare Ansprechpartner und eine Benachrichtigungsreihenfolge für Not- und Alarmfälle, auch außerhalb der Geschäftszeiten, und teilt Änderungen unverzüglich mit.
(2) Der Auftraggeber unterrichtet CON vor Einsatzbeginn über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit im Objekt (zum Beispiel Gefahrstoffe, Maschinen, Absturzstellen), über Flucht- und Rettungswege sowie über Brandschutz- und Notfallregelungen und stimmt Schutzmaßnahmen mit CON ab (§ 8 Abs. 1 ArbSchG). Vermeidbare Gefahrstellen auf den Kontrollwegen, die CON bei der Objektbegehung oder später meldet, beseitigt er oder sichert sie ausreichend, insbesondere durch Beleuchtung, Absturzsicherung und gesicherte Zugänge. Bis dahin darf CON die betroffenen Bereiche von der Kontrolle ausnehmen oder andere Schutzmaßnahmen treffen. CON begeht das Objekt vor Einsatzbeginn und danach regelmäßig.
(3) Der Auftraggeber stellt, soweit für die Leistung nötig, einen beheizbaren Aufenthaltsraum, Zugang zu Sanitäranlagen, Beleuchtung, Strom und Telefon- bzw. Netzanschluss kostenfrei zur Verfügung.
(4) Haustechnik und Brandmeldeanlagen bedient das Personal nur nach dokumentierter Einweisung durch den Auftraggeber.
(5) Soweit ein Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, ist die Haftung von CON entsprechend § 254 BGB gemindert oder ausgeschlossen; § 13 Abs. 1 bleibt unberührt. Kann CON wegen fehlender Mitwirkung nicht oder nur eingeschränkt leisten, behält CON den Vergütungsanspruch nach § 615 BGB unter Anrechnung ersparter Aufwendungen.
§ 8 Besondere Leistungsarten
(1) Alarmverfolgung und Revierdienst: Angegebene Interventionszeiten sind Zielzeiten unter gewöhnlichen Verkehrs- und Wetterverhältnissen. Die Alarmverfolgung setzt eine funktionsfähige Aufschaltung, eine aktuelle Interventionsanweisung und hinterlegte Schlüssel voraus. Einsätze auf Fehl- oder Täuschungsalarme, die CON nicht zu vertreten hat, werden nach Preisblatt vergütet. Betreibt ein Dritter die Leitstelle oder die Intervention, gilt er als Nachunternehmer (§ 6).
(2) Brandwache: Brandwachen stellt CON mit als Brandschutzhelfer ausgebildeten Kräften. Sie bekämpfen nur Entstehungsbrände mit bereitgestellten Mitteln und alarmieren die Feuerwehr. Eine behördlich angeordnete Brandsicherheitswache übernimmt CON nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und die zuständige Stelle die Kräfte anerkennt. Bei Heißarbeiten stellt der Auftraggeber Erlaubnisschein, Löschmittel und Alarmweg und legt Dauer und Nachkontrolle fest.
(3) Veranstaltungen: Das Sicherheitskonzept, die behördlichen Genehmigungen und Auflagen sowie die Veranstaltungsleitung verantwortet der Auftraggeber, sofern CON nicht ausdrücklich mit der Erstellung des Konzepts beauftragt ist. Die Leitung des Ordnungsdienstes durch CON ist keine Veranstaltungsleitung. Für zugangsgeschützte Großveranstaltungen meldet der Auftraggeber den Bedarf mindestens vier Wochen vorher, damit die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen des Personals abgeschlossen werden können; bei kürzerer Frist setzt CON nur bereits überprüftes Personal ein und schuldet keine weitergehende Stärke.
(4) Servicetätigkeiten: Vereinbarte Servicetätigkeiten (zum Beispiel Post, Empfang, Hausmeisterhilfe) erbringt CON nur nach Leistungsbeschreibung; sie treten hinter Bewachungsaufgaben zurück, wenn beide zugleich anfallen.
(5) Fundsachen: Fundsachen nimmt das Personal mit Fundprotokoll auf und übergibt sie der vom Auftraggeber benannten Stelle, ohne Benennung dem Fundbüro.
§ 9 Leistungszusagen, Nachweise und Berichte
(1) Fällt eine eingeplante Kraft aus, stellt CON Ersatz binnen zwei Stunden, bei Pforte und Empfang binnen einer Stunde; bis dahin verbleibt die abzulösende Kraft, soweit arbeitszeitrechtlich zulässig. Nicht besetzte Stunden werden nicht berechnet.
(2) CON dokumentiert die Leistung (Wachbuch bzw. elektronischer Einsatznachweis, Stundennachweis) in eigenen Systemen und berichtet monatlich über Besetzung, Kontrollgänge, Vorfälle und Personalwechsel.
(3) Wachbuch und Einsatzberichte bleiben Unterlagen von CON. Der Auftraggeber erhält auf Verlangen Einsicht, Kopien oder Auszüge der Einträge, die sein Objekt betreffen. Daten Dritter, besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) und Personalien des Personals werden nur weitergegeben, soweit das für die Leistung, die Aufklärung eines Vorfalls oder die Durchsetzung von Rechten erforderlich ist. CON bewahrt Wachbuch und Einsatznachweise drei Jahre ab Schluss des Kalenderjahres der Entstehung auf und löscht sie danach, soweit keine längere gesetzliche Pflicht besteht oder sie für die Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen benötigt werden. Aufzeichnungen und Belege nach § 21 BewachV bewahrt CON für die dort genannten Fristen auf.
(4) Einwendungen gegen Stundennachweise und Abrechnungen erhebt der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Zugang in Textform. Später erhobene Einwendungen bleiben möglich, soweit die Nachweise nach Absatz 3 noch vorliegen.
(5) Auf Verlangen in Textform legt CON vor: die Erlaubnis nach § 34a GewO, die Versicherungsbestätigung (§ 14), eine Eigenerklärung zur Zahlung von Mindestlohn und Tarifentgelt; für Nachunternehmer deren Erlaubnis nach § 34a GewO und Mindestlohnerklärung.
§ 10 Vergütung
(1) Es gelten die im Einzelvertrag bzw. Preisblatt vereinbarten Preise, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise sind je Posten bzw. Leistungsstunde ausgewiesen, nicht je namentlich benannter Person.
(2) Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für kurzfristig angeforderte Einsätze ergeben sich aus dem Preisblatt bzw. aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von CON, die dem Angebot beigefügt ist.
(3) Je Einsatz und Person wird mindestens eine Einsatzdauer von vier Stunden berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Vom Auftraggeber angeforderte Mehrleistungen werden nach den vereinbarten Sätzen, hilfsweise nach der beigefügten Preisliste vergütet.
§ 11 Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen
(1) Das Preisblatt weist je Stundensatz die zugrunde gelegte Entgeltgruppe, den Lohnstand am Angebotsdatum und den Personalkostenanteil in Prozent aus. Ändern sich nach dem Angebotsdatum (a) das für den Einsatzort maßgebliche Entgelt dieser Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe oder, falls höher, der gesetzliche Mindestlohn, oder (b) die gesetzlichen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, passt CON die Vergütung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an, und zwar nur im Umfang des ausgewiesenen Personalkostenanteils. Bei Vertragsschluss bereits vereinbarte Tarifstufen sind eingepreist, soweit das Preisblatt nichts anderes ausweist.
(2) Sinken die in Absatz 1 genannten Kosten, gibt CON die Senkung nach denselben Grundsätzen weiter.
(3) CON teilt die Anpassung mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und legt die Berechnung offen. Die Anpassung wirkt nie vor dem Monatsersten nach Zugang der Mitteilung.
(4) Andere Preisänderungen bedürfen einer Vereinbarung. Erhöht sich die Vergütung nach Absatz 1 innerhalb von zwölf Monaten um mehr als fünf Prozent, kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündigen, frühestens zum Wirksamwerden der Erhöhung.
§ 12 Abrechnung und Zahlung
(1) Dauerleistungen werden monatlich nachträglich, Einzelaufträge nach Durchführung abgerechnet. Vorauszahlungen oder Abschläge gelten nur, wenn sie im Angebot vereinbart sind.
(2) Rechnungen stellt CON als elektronische Rechnung oder, soweit gesetzlich zulässig, in anderer Form. Der Auftraggeber teilt Änderungen seiner Rechnungsanschrift rechtzeitig in Textform mit.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen, insbesondere Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Pauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB).
(4) Zahlungen haben mit befreiender Wirkung ausschließlich auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Änderungen der Bankverbindung teilt CON nur schriftlich mit Unterschrift der Geschäftsführung mit; der Auftraggeber prüft sie vor der ersten Zahlung telefonisch bei CON nach.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen nicht oder schlecht erbrachter Leistung, aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(6) Ist der Auftraggeber mit einem nicht begründet bestrittenen Betrag von mehr als einer halben Monatsvergütung länger als 30 Tage in Verzug und zahlt er auch nach einer Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen nicht, kann CON die weitere Leistung bis zum Zahlungseingang aussetzen. CON kündigt die Aussetzung mindestens sieben Tage vorher in Textform an, damit der Auftraggeber rechtzeitig eigene Vorkehrungen treffen kann. Die Rechte nach § 19 Abs. 3 bleiben unberührt.
§ 13 Haftung
(1) CON haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie und nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Im Übrigen haftet CON für leichte Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden und je Schadensereignis höchstens bis zu folgenden Beträgen:
- Sachschäden: 5.000.000 EUR, davon für Beschädigung oder Vernichtung bewachter Sachen und für Beschädigung zur Bewachung überlassener Sachen je 500.000 EUR,
- Abhandenkommen bewachter Sachen: 500.000 EUR,
- Abhandenkommen überlassener Schlüssel und Codekarten: 500.000 EUR,
- reine Vermögensschäden: 300.000 EUR.
Für alle Schadensereignisse eines Vertragsjahres ist die Haftung nach diesem Absatz insgesamt auf das Doppelte dieser Beträge begrenzt. Personenschäden sind nach Absatz 1 b nie begrenzt.
(3) Ist für ein Objekt ein höheres typisches Schadensrisiko absehbar (zum Beispiel Lager mit hochwertigen Waren), weist der Auftraggeber vor Vertragsschluss darauf hin; die Parteien vereinbaren dann höhere Beträge gegen Aufpreis.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten des Personals, der Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CON.
(5) Das Personal übernimmt ausschließlich die vereinbarten Leistungen; der Auftraggeber verlangt von ihm keine anderen Tätigkeiten. Unbeschadet des Absatzes 1 haftet CON nicht für Tätigkeiten, die das Personal entgegen dieser Regel auf Verlangen des Auftraggebers übernimmt; der Auftraggeber stellt CON insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
§ 14 Versicherung
(1) CON unterhält eine Bewachungshaftpflichtversicherung, die mindestens die Summen nach § 14 Abs. 2 BewachV abdeckt (Personenschäden 1.000.000 EUR, Sachschäden 250.000 EUR, Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 EUR, reine Vermögensschäden 12.500 EUR je Schadensereignis).
(2) Auf Verlangen weist CON den Versicherungsschutz durch eine aktuelle Versicherungsbestätigung nach.
(3) Der Auftraggeber versichert seine eigenen Sachwerte im Objekt selbst; die Bewachung ersetzt keine Sachversicherung.
§ 15 Anzeige von Schäden
(1) Der Auftraggeber zeigt Schäden, für die er CON verantwortlich macht, unverzüglich nach Kenntnis in Textform an und gibt CON Gelegenheit zur Besichtigung, damit CON sie ihrem Versicherer melden kann. Eine verspätete Anzeige führt nicht zum Verlust von Ansprüchen; Mehrschäden, die auf ihr beruhen, trägt der Auftraggeber.
(2) Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Auftraggeber vom Schaden und von CON als Schädiger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, in Textform geltend gemacht werden. Lehnt CON oder ihr Versicherer einen geltend gemachten Anspruch in Textform ab, ist er ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird; auf diese Folge weist die Ablehnung hin.
(3) Absatz 2 gilt nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1.
§ 16 Absage, Verschiebung und Reduzierung
(1) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Einzel- oder Veranstaltungseinsatz ab oder verkürzt er ihn, kann CON folgenden Anteil der vereinbarten Vergütung für die abgesagten Stunden verlangen:
- Zugang der Absage mehr als sieben Kalendertage vor Einsatzbeginn: kostenfrei,
- sieben bis drei Kalendertage vorher: 25 %,
- weniger als drei Kalendertage, aber mehr als 24 Stunden vorher: 50 %,
- 24 Stunden vorher oder später, aber vor Dienstantritt: 70 %,
- nach Dienstantritt: 90 %.
(2) Bei Dauerverträgen kann der Auftraggeber den vereinbarten Stundenumfang mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen in Textform um bis zu 20 % reduzieren; weitergehende Reduzierungen bedürfen einer Vereinbarung oder einer Kündigung nach § 19.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass CON höhere Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Einsatz erworben hat (§ 615 Satz 2 BGB). CON bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.
§ 17 Schlüssel und Zugangsmittel
(1) Schlüssel und Zugangsmittel werden gegen Quittung übergeben und zurückgegeben. Der Auftraggeber übergibt nur die für die Leistung erforderlichen Schlüssel; Generalschlüssel nur, wenn die Dienstanweisung dies verlangt.
(2) CON bewahrt Schlüssel und Zugangsmittel gesichert auf und meldet Verlust oder Beschädigung unverzüglich. Die Haftung richtet sich nach § 13.
(3) Bei Vertragsende gibt CON alle Schlüssel, Zugangsmittel und Unterlagen gegen Quittung zurück und übergibt auf Verlangen ein Übergabeprotokoll mit Dienstanweisung und Schlüsselliste.
§ 18 Abwerbung von Personal
(1) Weil CON ihr Personal für die Dauer des Auftrags im Betrieb des Auftraggebers einsetzt und es dort dessen Zugriff ausgesetzt ist, wird der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit und sechs Monate nach Vertragsende Arbeitnehmer von CON, die in den letzten zwölf Monaten in seinem Objekt eingesetzt waren, nicht aktiv abwerben, weder unmittelbar noch über Dritte. Aktives Abwerben ist die gezielte Ansprache mit dem Ziel eines Wechsels. Nicht erfasst ist die Einstellung auf eine allgemeine, öffentliche Stellenausschreibung.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen Absatz 1, schuldet er als pauschalierten Ersatz der Kosten für Ersatzbeschaffung und Einarbeitung 5.000 EUR je abgeworbener Person. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; CON bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 19 Laufzeit und Kündigung
(1) Einzel- und Veranstaltungsaufträge enden mit der Durchführung.
(2) Dauerverträge laufen, wenn nichts anderes vereinbart ist, zwölf Monate ab Leistungsbeginn und verlängern sich jeweils um zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; §§ 314 und 626 Abs. 2 BGB gelten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
a) für CON, wenn der Auftraggeber mit einem Betrag in Höhe von mehr als einer Monatsvergütung länger als einen Monat in Verzug ist,
b) für den Auftraggeber, wenn CON die Erlaubnis nach § 34a GewO oder den Versicherungsschutz nach § 14 verliert, wenn über das Vermögen von CON ein Insolvenzverfahren beantragt wird, bei einem schweren Verstoß gegen Mindestlohn- oder Compliance-Pflichten oder bei wiederholter Fehlbesetzung trotz Abmahnung.
Wegen mangelhafter Leistung kann der Auftraggeber aus wichtigem Grund erst kündigen, wenn er den Mangel in Textform gerügt und CON ihn nicht binnen sieben Tagen abgestellt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist ihm unzumutbar.
(4) Gibt der Auftraggeber das bewachte Objekt auf (Verkauf, Auszug, Abriss), kann er den Dauervertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 20 Höhere Gewalt
(1) Bei Ereignissen, die CON nicht zu vertreten hat und die die Leistung unmöglich oder unzumutbar machen – insbesondere Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe in Drittbetrieben, rechtmäßige Streiks, die CON nicht durch zumutbare Ersatzgestellung abwenden kann, sowie Cyberangriffe trotz Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik –, kann CON die Leistung für die Dauer der Störung unterbrechen, einschränken oder nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zweckentsprechend umstellen. CON unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich.
(2) Für die Dauer der Unterbrechung entfällt die Vergütung im Umfang der nicht erbrachten Leistung.
(3) Dauert die Störung länger als vier Wochen, kann jede Seite den betroffenen Teil des Vertrags fristlos kündigen.
§ 21 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Seiten behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen über die andere Seite, über das Objekt und über Sicherheitseinrichtungen vertraulich, auch nach Vertragsende. Ausgenommen sind Offenlegungen aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Pflichten sowie an Berater und Versicherer, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(2) Die Parteien ordnen die datenschutzrechtlichen Rollen je Verarbeitung im Einzelvertrag oder einer Anlage zu. Soweit nichts anderes festgelegt ist, gilt:
a) Für die Daten ihres eigenen Personals, für die Dokumentation nach der BewachV und für die Verteidigung eigener Rechte ist jede Partei selbst verantwortlich.
b) Verarbeitet CON Daten ausschließlich nach Weisung des Auftraggebers für dessen Zwecke (zum Beispiel Besucherregistrierung nach dessen Vorgaben, Betrieb seiner Kameras und Zutrittssysteme), ist CON Auftragsverarbeiter; die Parteien schließen vor Leistungsbeginn eine Vereinbarung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
c) Legen beide Seiten Zwecke und Mittel gemeinsam fest, schließen sie eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO.
(3) Betreibt der Auftraggeber Videoüberwachung oder Zutrittskontrollsysteme, ist er für Rechtsgrundlage, Kennzeichnung, Löschfristen und Betroffenenanfragen verantwortlich. Führt CON ein Besucherbuch oder eine Zutrittsliste für den Auftraggeber, stellt dieser die Datenschutzhinweise nach Art. 13 und 14 DSGVO bereit, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) CON setzt eigene Aufnahmetechnik (Körperkameras, Kameras) nur ein, wenn Art, Zweck, Umfang, Speicherdauer und die Zuständigkeit für die Information der Betroffenen vorher im Einzelvertrag in Textform festgelegt sind. Tonaufnahmen finden nicht statt. Aufnahmen werden nur für die vereinbarten Zwecke genutzt, gegen unbefugten Zugriff gesichert und nach der vereinbarten Frist gelöscht, soweit sie nicht zur Aufklärung eines konkreten Vorfalls oder zur Durchsetzung von Rechten benötigt werden.
(5) Teilt der Auftraggeber CON personenbezogene Daten seiner Beschäftigten oder Dritter mit, informiert er diese Personen über die Weitergabe. CON informiert ihr Personal über die Weitergabe seiner Daten an den Auftraggeber.
(6) Beide Seiten treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und melden einander Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten mit Bezug zu diesem Vertrag unverzüglich.
§ 22 Compliance
CON erbringt die Leistungen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu Arbeitsschutz, Arbeitszeit und Mindestlohn und verpflichtet ihre Nachunternehmer entsprechend. Zuwendungen an Beschäftigte des Auftraggebers zur Beeinflussung von Entscheidungen sind untersagt. Einen angemessenen Verhaltenskodex des Auftraggebers erkennt CON nach Prüfung im Einzelvertrag an; an Fragebögen zur Risikoanalyse in der Lieferkette wirkt CON mit, ohne Pflichten des Auftraggebers zu übernehmen.
§ 23 Referenzen
CON nennt den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz.
§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen. Individualabreden in anderer Form bleiben wirksam.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Erfüllungsort für die Leistung ist das jeweilige Objekt, für Zahlungen der Sitz von CON.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für Wildau zuständige Gericht. CON darf auch am Sitz des Auftraggebers klagen.
(5) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
Stand: 14.10.2026